STRAFVERTEIDIGER - NOTRUF
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20.04.2019
Tateinheit bei Btm-Geschäft
Der weit auszulegende Begriff des Handeltreibens mit Btm führt dazu, dass das Aufsuchen des Lieferanten einerseits zum Zwecke der Bezahlung einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt entgegengenommen Btm-Menge und andererseits zur Entgegennahme einer neuen weiteren Btm-Menge beide Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit verbindet.
(BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 526/18)
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