RECHTSANWALT ANDREAS ACHATZ

Fachanwalt für Strafrecht

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht kommt zur Anwendung, wenn Jugendliche (Alter zwischen 14 und 17 Jahre) bzw. unter bestimmten Voraussetzungen Heranwachsende (Alter zwischen 18 und 21 Jahre) straffällig werden. Maßgeblich ist immer das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung.

Grundvoraussetzung einer jugendstrafrechtlichen Ahndung ist die Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen in das von ihm verwirklichte Unrecht, § 3 JGG. Der Jugendliche muss in der Lage sein, Recht und Unrecht zu unterscheiden und gleichzeitig die Fähigkeit besitzen, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. Fehlt es dem straffälligen Jugendlichen an dieser Reife i.S.d. § 3 JGG können gegen ihn - wie gegen ein strafunmündiges Kind - nur Maßnahmen nach dem SGB VIII oder vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen ergriffen werden. Das Strafverfahren ist dann entweder einzustellen oder der Jugendliche freizusprechen.

Das Jugendstrafrecht ist im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht geprägt durch den Erziehungsgedanken, § 2 Abs. 1 JGG. Hierdurch soll auf die Entwicklung des Jungendlichen Rücksicht genommen und einer erneuten Straffälligkeit entgegengewirkt werden. Erziehung durch Strafe ist stets ultima ratio.

Anders als das Erwachsenenstrafrecht, das nur die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafe als Ahndungsmöglichkeiten kennt, sieht das Jugendstrafrecht eine Vielzahl an Möglichkeiten staatlicher Sanktionen vor, um so auf die Entwicklung des straffälligen Jugendlichen positiv einzuwirken.



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