RECHTSANWALT ANDREAS ACHATZ

Fachanwalt für Strafrecht

Die erste und wichtigste Regel des Beschuldigten ist es zu schweigen!


Nemo tenetur se ipsum accusare - Niemand ist verpflichtet sich selbst anzuklagen!

Jede Konfrontation mit der Polizei und der Staatswanwaltschaft ist unangenehm und belastend. Erliegen Sie daher nie dem falschen Eindruck, Sie könnten einen gegen Sie erhobenen Tatvorwurf einer Straftat durch eine entsprechende Aussage bei der Polizei aus der Welt schaffen, auch wenn Ihnen dies von Polizeibeamten so suggeriert wird. Sie sind als Beschuldigter auch nicht verpflichtet einer Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei Folge zu leisten, auch wenn von der Polizei das Gegenteil behauptet wird.

Eine einmal getätige Einlassung lässt sich nicht mehr ohne Weiteres aus der Welt schaffen. Mehr noch neigen  Polizeibeamte dazu durch Suggestivfragen Sie zu einem Geständnis zu bewegen. Mitunter wird auch nur das protokolliert, was den Tatvorwurf stützt.

Auch Vernehmungsvorladungen als Zeuge sind mitunter aufgrund der neuen Rechtslage mit Vorsicht zu behandeln. Als Zeuge besteht gerade kein generelles Schweigerecht und - im Falle der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft - auch eine Verpflichtung zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, die auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Wenn aus Ihrer Sicht die Tatbegehung durch Sie als möglich erscheint, sollten Sie in jedem Fall sofort nach Erhalt der Vorladung einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, der die nötigen Schritte ergreifen kann, um zu klären, ob Sie tatsächlich nur als Zeuge oder in Wirklichkeit doch als Beschuldigter vernommen werden sollen.

Der ermittelnde Polizeibeamte ist nicht Ihr Freund und auch nicht an Ihrem Wohlergehen interessiert, sondern nur an der Aufklärung der Straftat. Auch die rechtliche Bewertung oder Beurteilung des weiteren Verfahrensablaufs liegt nicht in den Händen des ermittelnden Polizeibeamten, sondern allein bei der Staatsanwaltschaft.

Behauptungen, dass die Aussageverweigerung negative Auswirkungen auf die Strafzumessung hätte, sind bewusst falsch. Sie haben das Recht zu Schweigen und die Berufung auf dieses Recht, darf und wird sich niemals zu Ihren Lasten auswirken. Ebenso gilt die Beauftragung eines Strafverteidigers nicht als Schuldeingeständnis.

Aus diesen Gründen sollten Sie, wenn Ihnen eine Straftat zur Last gelegt wird, sich auf Ihr Schweigerecht berufen und unverzüglich Kontakt mit einem Strafverteidiger aufnehmen. Dieser wird Sie gegen weitere Vernehmungsversuche durch die Polizei abschirmen und Einblick in die Ermittlungsakte nehmen. Auf Basis dieser Akteneinsicht kann der Tatvorwurf überprüft und dann die weitere Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.





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