RECHTSANWALT ANDREAS ACHATZ

Fachanwalt für Strafrecht

Pflichtverteidiger

Jeder kennt die Sequenz aus US-amerikanischen Filmen oder Serien, wenn jemand verhaftet wird und es dann heißt: "...wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, dann wird Ihnen ein Anwalt vom Gericht gestellt."

So ähnlich verhält es sich auch in Deutschland. Soweit ein Fall der sog. notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 StPO vorliegt, wird dem Beschuldigten, sofern er noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger beigeordnet. Diesen vom Gericht beigeordneten Verteidiger nennt man umgangssprachlich Pflichtverteidiger. Hierbei kommt es aber nicht darauf an, ob der Beschuldigte finanziell in der Lage ist die Kosten eines Verteidigers selbst zu bezahlen. Voraussetzung ist nur, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt.

Hiernach liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung u.a. vor, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder in Fällen der Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung. Darüber hinaus ist ein Fall der notwendigen Verteidigung zu bejahen wegen der Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder bei Unfähigkeit des Beschuldigten sich selbst zu verteidigen.




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