Betäubungsmittelstrafrecht
Welche Stoffe dem Betäubungsmittelstrafrecht unterfallen ergibt sich aus den Anlagen I - III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Ist ein Stoff hier nicht genannt ist eine Strafbarkeit nach dem BtMG ausgeschlossen.
Der Strafrahmen bei einem BtM-Delikt bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels. Es werden drei verschiedene Mengen unterschieden:
- die sog. "geringe Menge", bei der unter bestimmten Umständen von der weiteren Verfolgung durch die Staatsanwaltschaften oder Gerichte abgesehen wird;
- die "normale Menge", die unterhalb der nicht geringen Menge liegt und regelmäßig nach § 29 Abs. 1 BtMG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet wird, sofern keine Qualifikation oder ein besonders schwerer Fall vorliegt;
- die sog. "nicht geringe Menge" bei der je nach Tatbestandsalternative Mindestfreiheitsstrafen von 1, 2 oder 5 Jahren drohen.
Die "nicht geringe Menge"
Für die wichtigtsen Betäubungsmittel hat der Bundesgerichtshof (BGH) die "nicht geringe Menge" wie folgt bestimmt:
Betäubungsmitel | Nicht geringe Menge | Konsumeinheit |
Heroin | 1,5 g Heroinhydochlorid (BGHSt 32, 162) | 30 KE |
Kokain | 5 g Kokainhydrochlorid (BGHSt 33, 133) | 250 KE |
Cannabisprodukte | 7,5 g Tetrahydrocannabinol (BGHSt 33, 8) | 500 KE |
Amphetamin | 10 g Amphetaminbase (BGH NStZ-RR 2013, 81) | 200 KE |
Ectasy (MDA, MDMA, MDE, MDEA) | 30 g Base (BGH NStZ 2001, 381) | 250 KE |
Crystal-Speed (Metamphetamin) | 5 g / 10 g Base (BGH NJW 2009, 863) | 200 KE |
LSD | 6 mg bzw. 300 LSD-Trips (BGHSt 35, 43) | 120 KE |
Die "geringe Menge"
Hierunter versteht man eine Drogenmenge, die zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist (BayObLG StV 2003, 625). Auch der Umgang mit solchen Kleinstmengen ist strafbar. Allerdings kann bei derartigen Bagatelldelikten, sofern die Drogen für den Eigenkonsum bestimmt sind, von einer Bestrafung bzw. der Verfolgung nach § 29 Abs. 5 BtMG bzw. § 31a BtMG abgesehen werden.